Mythos oder Wahrheit: Baumängel
Wahrheit. Denn grundsätzlich gilt, dass die bauverantwortliche Person vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Anspruch auf eine kostenfreie Instandsetzung von Baumängeln hat. Hier gibt es jedoch auch wieder Ausnahmen. Worauf muss also geachtet werden? Sollte ein Baupfusch oder mehrere Baumängel vorliegen sollte sich die Frage gestellt werden, ob die Gewährleistungsfrist noch aktuell oder schon abgelaufen ist. Der Gewährleistungszeitraum kann im Werkvertrag nachgeschaut werden. Bei einer Feststellung und Mitteilung (Mängelrüge) an den Bauträger oder die ausführenden Gewerke innerhalb des Gewährleistungszeitraums, besteht Anspruch auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder Minderung der Kosten. Ist die Gewährleistung bereits abgelaufen und wird dann ein Baumangel entdeckt, liegt die Verantwortung nicht mehr bei dem Baudienstleister. Hier besteht also kein Anspruch mehr auf eine kostenfreie Instandsetzung. Wurde von dem Baudienstleister allerdings ein Baumangel arglistig verschwiegen und wurde nicht der bauverantwortlichen Person mitgeteilt, verjährt dieser erst nach 30 Jahren. Hier liegt die Beweispflicht allerdings auch bei der bauverantwortlichen Person.
Aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Baumangel und einem Bauschaden? Und wann bin ich auf einen Gutachter für Baumängel angewiesen? Informieren Sie sich gerne hier weiter zu unseren Dienstleistungen Baumängel und Bauschäden.